Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge über Recruiting-Marketing-Leistungen von WiesnerStudios
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Luca Wiesner, handelnd unter WiesnerStudios, Im Wiesengrund 2, 32257 Bünde (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich Recruiting-Marketing, Online-Werbung und Mediengestaltung.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung im Einzelfall in Textform zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Gewinnung von Bewerbern für offene Stellen des Auftraggebers. Dazu gehören je nach gebuchtem Paket insbesondere: Konzeption und Gestaltung von Werbemitteln (Creatives), Erstellung von Anzeigentexten, Aufbau einer Bewerber-Landingpage, Einrichtung und Aussteuerung von Werbekampagnen auf Plattformen der Meta Platforms Ireland Limited (Facebook, Instagram), Erfassung eingehender Bewerbungen, Vorsortierung sowie laufende Auswertung und Optimierung der Kampagne.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem gebuchten Paket und dem Einzelvertrag. Der Auftragnehmer bietet die Pakete S, M und L an. Die auf der Website genannten Preise sind Ab-Preise und unverbindlich; verbindlich ist allein der Preis im Einzelvertrag.
(3) Geschuldet ist eine Dienstleistung, kein Werk. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Planung, Erstellung und Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (siehe § 8).
(4) Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte (etwa Fotografen, Texter, Dienstleister für Hosting oder Formularverarbeitung) hinzuziehen. Er bleibt Vertragspartner des Auftraggebers.
(5) Der Auftragnehmer ist bei der Gestaltung der Werbemittel im Rahmen des vereinbarten Auftrags frei. Der Auftraggeber erhält die Creatives vor Kampagnenstart zur Freigabe.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Darstellung der Pakete auf der Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
(2) Sendet der Auftraggeber über das Formular auf der Website eine Anfrage, entsteht daraus noch kein Vertrag. Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber daraufhin einen Einzelvertrag in Textform (PDF).
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber den Einzelvertrag unterzeichnet an den Auftragnehmer zurücksendet und der Auftragnehmer den Eingang bestätigt. Die Rücksendung als eingescanntes oder fotografiertes Dokument per E-Mail genügt.
(4) Nach Vertragsschluss erhält der Auftraggeber ein Worksheet mit den für die Kampagne erforderlichen Angaben. Das ausgefüllte Worksheet ist Grundlage der Leistungserbringung.
§ 4 Werbekonto und Werbebudget
(1) Die Kampagnen werden über ein Werbekonto des Auftragnehmers ausgesteuert. Der Auftraggeber muss weder ein eigenes Werbekonto einrichten noch ein Zahlungsmittel bei der Plattform hinterlegen.
(2) Das Werbebudget wird vom Auftragnehmer gegenüber der Plattform verauslagt und dem Auftraggeber in tatsächlicher Höhe weiterberechnet. Die Höhe des Budgets wird im Einzelvertrag festgelegt und ist im Honorar nicht enthalten.
(3) Der Auftragnehmer weist das verbrauchte Budget auf Verlangen anhand der Abrechnung der Plattform nach. Nicht verbrauchtes Budget wird dem Auftraggeber erstattet oder auf eine Folgebuchung angerechnet.
(4) Eine Erhöhung des Budgets während der Laufzeit erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung in Textform.
(5) Das Werbekonto, die darin angelegten Kampagnenstrukturen und die dort gesammelten Werbedaten verbleiben beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Übertragung des Werbekontos oder auf Zugang zu diesem besteht nicht. Auf die Auswertung seiner Kampagne hat der Auftraggeber Anspruch (§ 5 Absatz 6).
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Texte, Bilder, Logos und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere das vollständig ausgefüllte Worksheet.
(2) Der Auftraggeber benennt eine Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis sowie eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen diese Person während der Laufzeit erreichbar ist.
(3) Freigaben zu vorgelegten Creatives, Texten und Landingpages erteilt der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Vorlage als freigegeben. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei jeder Vorlage gesondert auf den Beginn der Frist und auf die Bedeutung seines Schweigens hin. Der Auftraggeber kann der Freigabefiktion vor Fristablauf formlos widersprechen; die Frist verlängert sich dann um weitere fünf Werktage.
(4) Bewerbungen sind verderbliche Ware. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich bei den ihm übermittelten Bewerbern innerhalb von zwei Werktagen zu melden. Diese Frist ist wesentlich für den Erfolg der Kampagne.
(5) Verzögert sich die Leistung, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, kann nach dem vereinbarten Stundensatz gesondert berechnet werden.
(6) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Ablauf der Laufzeit eine Auswertung der Kampagne zur Verfügung.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(2) Das Honorar und das Werbebudget nach § 4 werden getrennt ausgewiesen.
(3) Die Vergütung ist im Voraus zu zahlen. Die Rechnung wird mit Vertragsschluss gestellt und ist innerhalb von sieben Tagen ohne Abzug fällig. Die Kampagne startet, sobald der Rechnungsbetrag vollständig auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen ist und die Mitwirkungshandlungen nach § 5 vorliegen.
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Gesetzliche Verzugszinsen und Verzugspauschalen bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 7 Laufzeit und Verlängerung
(1) Jedes gebuchte Paket hat eine feste Laufzeit von 30 Tagen. Die Laufzeit beginnt mit dem Kampagnenstart, nicht mit dem Vertragsschluss.
(2) Der Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Unberührt bleibt eine Verlängerung der Laufzeit nach § 8 Absatz 2 (Nachlauf) oder nach § 12 Absatz 3 (Störung der Werbeplattform).
(3) Besetzt der Auftraggeber die ausgeschriebene Stelle vor Ablauf der Laufzeit, teilt er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Kampagne wird dann beendet oder auf Wunsch des Auftraggebers für eine andere Position desselben Betriebes fortgeführt. Noch nicht verbrauchtes Werbebudget wird nach § 4 Absatz 3 behandelt. Das Honorar bleibt in voller Höhe geschuldet, weil die Leistung des Auftragnehmers mit der erfolgreichen Besetzung erbracht ist.
(4) Das Recht zur Kündigung nach § 627 BGB wird für beide Parteien ausgeschlossen. Grund dafür ist die feste Laufzeit von 30 Tagen: Der Auftragnehmer erbringt den größten Teil seines Aufwands — Konzept, Creatives, Texte und Landingpage — bereits vor dem Kampagnenstart.
(5) Der Auftraggeber kann mehrere Pakete zugleich oder nacheinander buchen. Jede Buchung ist ein eigener Vertrag mit eigener 30-Tage-Laufzeit.
(6) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten nach § 5 dauerhaft nicht nachkommt oder wenn er Inhalte verlangt, die gegen geltendes Recht oder gegen die Richtlinien der Werbeplattform verstoßen.
§ 8 Kampagnenergebnis und Nachlauf
(1) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der Kampagne. Eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, Gesprächen oder Einstellungen wird nicht geschuldet und nicht zugesichert. Der Erfolg einer Recruiting-Kampagne hängt von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen — insbesondere von der Lage am regionalen Arbeitsmarkt, von der Attraktivität der ausgeschriebenen Stelle und der gebotenen Konditionen, von der Reaktionsgeschwindigkeit des Auftraggebers und vom Verhalten der Werbeplattform.
(2) Nachlaufzusage: Geht dem Auftraggeber innerhalb der 30-tägigen Laufzeit keine einzige qualifizierte Bewerbung zu, verlängert der Auftragnehmer die Kampagne einmalig um 14 Tage, ohne dafür ein weiteres Honorar zu berechnen. Das für den Nachlauf erforderliche Werbebudget trägt weiterhin der Auftraggeber nach § 4.
(3) Qualifiziert im Sinne von Absatz 2 ist eine Bewerbung, die von einer erreichbaren Person stammt, die sich auf die ausgeschriebene Stelle bezieht und die im Worksheet festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
(4) Die Nachlaufzusage entfällt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 5 verletzt hat, insbesondere wenn er Freigaben verzögert, das Worksheet unvollständig ausgefüllt oder sich bei übermittelten Bewerbern nicht innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet hat. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Auftraggeber die Anforderungen an die Stelle während der Laufzeit ändert.
(5) Aus der Nachlaufzusage selbst folgt kein Anspruch auf Rückzahlung oder Minderung des Honorars; sie ist insoweit abschließend. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung, bleiben davon unberührt.
§ 9 Bewerberdaten, Bewerberpool und Weitervermittlung
(1) Bewerbungen laufen über eine Landingpage und über Werbemittel des Auftragnehmers ein. Für die dort erhobenen Bewerberdaten ist der Auftragnehmer datenschutzrechtlich Verantwortlicher.
(2) Der Auftragnehmer sichtet und sortiert die eingehenden Bewerbungen vor und übermittelt dem Auftraggeber die für die ausgeschriebene Stelle geeigneten Bewerbungen. Der Auftraggeber hat während der Laufzeit Erstzugriff auf alle Bewerbungen, die auf seine Ausschreibung eingehen.
(3) Bewerber, die der Auftraggeber nicht einstellt oder nicht weiterverfolgt, kann der Auftragnehmer anderen Betrieben anbieten, die eine vergleichbare Position besetzen. Grundlage dafür ist ausschließlich eine ausdrückliche, gesondert erteilte Einwilligung des jeweiligen Bewerbers. Liegt sie nicht vor, findet keine Weitergabe statt.
(4) Mit Übermittlung einer Bewerbung wird der Auftraggeber für die von ihm empfangenen Bewerberdaten eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er verpflichtet sich, diese Daten ausschließlich für das eigene Bewerbungsverfahren zu verwenden, sie nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss des Verfahrens entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen.
(5) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im weiteren Bewerbungsverfahren selbst verantwortlich. Anforderungen an die Stelle, die der Auftraggeber vorgibt und die gegen das AGG verstoßen, wird der Auftragnehmer nicht umsetzen.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Auftrags erstellten Werbemitteln, Texten und Landingpages ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Kampagne ein.
(2) Das Nutzungsrecht steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Eine Nutzung der Werbemittel über die Kampagne hinaus, insbesondere die eigenständige Weiterverwendung in anderen Kanälen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftragnehmer wird eine solche Vereinbarung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(4) Entwürfe, Zwischenstände und nicht verwendete Varianten verbleiben beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Herausgabe offener Arbeitsdateien besteht nicht.
(5) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die von ihm überlassenen Materialien (Logo, Fotos, Firmenname) im Rahmen der beauftragten Kampagne zu verwenden.
§ 11 Rechte Dritter und Freistellung
(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm überlassenen Materialien — insbesondere Fotos, Videos, Logos, Texten und Mitarbeiterabbildungen — über die erforderlichen Rechte verfügt und dass die abgebildeten Personen der Verwendung zu Werbezwecken wirksam zugestimmt haben.
(2) Der Auftraggeber sichert ferner zu, dass die von ihm gemachten Angaben zur Stelle und zum Betrieb — etwa zu Vergütung, Arbeitszeiten und Zusatzleistungen — zutreffend sind.
(3) Werden gegen den Auftragnehmer Ansprüche Dritter wegen einer Verletzung dieser Zusicherungen geltend gemacht, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
§ 12 Abhängigkeit von Werbeplattformen
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers hängen von der Verfügbarkeit und den Richtlinien externer Werbeplattformen ab, insbesondere von Meta. Deren Richtlinien, Preise, Reichweiten und Funktionen können sich jederzeit ohne Vorankündigung ändern.
(2) Wird eine Anzeige, ein Werbekonto oder eine Seite durch die Plattform abgelehnt, eingeschränkt oder gesperrt, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, stellt dies keinen Mangel der Leistung dar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, auf eine Wiederherstellung hinwirken und die Kampagne, soweit möglich, über einen anderen Weg fortsetzen.
(3) Verlängert sich dadurch die Laufzeit, wird sie um die Dauer der Unterbrechung verlängert, ohne dass zusätzliche Honorarkosten entstehen. Dauert die Unterbrechung länger als 21 Tage, kann jede Partei den Vertrag in Textform beenden; bereits gezahltes, noch nicht verbrauchtes Werbebudget wird erstattet, das Honorar anteilig nach dem Stand der erbrachten Leistung abgerechnet.
§ 13 Datenschutz
(1) Beide Parteien halten die Vorgaben der DSGVO und des BDSG ein.
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten weisungsgebunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Für die Bewerberdaten gilt die Zuständigkeitsverteilung aus § 9. Einzelheiten zur Verarbeitung durch den Auftragnehmer stehen in der Datenschutzerklärung.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind, vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke dieses Vertrages.
(2) Diese Pflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre darüber hinaus. Sie gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verletzung dieser Pflicht bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
§ 15 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass eine Stelle nicht oder nicht rechtzeitig besetzt wird.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 16 Referenznennung
(1) Der Auftragnehmer darf den Namen und das Logo des Auftraggebers als Referenz auf seiner Website und in seinen Geschäftsunterlagen nennen, sofern der Auftraggeber dem im Einzelvertrag ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung ist freiwillig und hat keinen Einfluss auf Preis oder Leistungsumfang.
(2) Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Auftragnehmer entfernt die Nennung dann innerhalb von 14 Tagen.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebniszahlen einer konkreten Kampagne erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung.
§ 17 Textform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang; für ihren Nachweis genügt die Textform.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bünde. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: September 2026